Mittwoch, 1. November 2017

Altersteilzeit für schwerbehinderte Beschäftigte im öffentlichen Dienst Baden-Württemberg

Schwerbehinderte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg können durch den Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-Württemberg (TV ATZ BW) ab dem 55. Lebensjahr grundsätzlich ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent reduzieren.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01. Januar 2021 beginnen.




Die wichtigtsten Regelungen sind:


  1. Schwerbehinderungseigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX
  2. Kann Bestimmung für alle Beschäftigte, die mindestens 55 Jahre alt sind
  3. Anspruch für schwerbehinderte Beschäfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sofern nicht dringende dienstliche Gründe dagegen stehen.
  4. Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit auf die Hälfte (Teilzeitmodell oder Blockmodell)
  5. Aufstockung des Entgelts auf 83 Prozent des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts
  6. Inkrafttreten ab dem 01. Oktober.2012. Die Altersteilzeitarbeit muss vor dem 01. Januar 2021 beginnen. 
Quelle: Durchführungshinweise des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vom 5. Oktober 2012 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV ATZ BW) vom 10. August 2012
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