Schwerbehinderte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg können durch den Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-Württemberg (TV ATZ BW) ab dem 55. Lebensjahr grundsätzlich ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent reduzieren.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01. Januar 2021 beginnen.
Die wichtigtsten Regelungen sind:
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01. Januar 2021 beginnen.
Die wichtigtsten Regelungen sind:
- Schwerbehinderungseigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX
- Kann Bestimmung für alle Beschäftigte, die mindestens 55 Jahre alt sind
- Anspruch für schwerbehinderte Beschäfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sofern nicht dringende dienstliche Gründe dagegen stehen.
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit auf die Hälfte (Teilzeitmodell oder Blockmodell)
- Aufstockung des Entgelts auf 83 Prozent des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts
- Inkrafttreten ab dem 01. Oktober.2012. Die Altersteilzeitarbeit muss vor dem 01. Januar 2021 beginnen.
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