Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter können ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
Die näheren Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ergeben sich aus § 70 Landesbeamtengesetz (LBG):
- Vollendung des 55. Lebensjahres,
- Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt mindestens drei Jahre teilzeitbeschäftigt,
- Dienstliche Belange dürfen nicht entgegen stehen
Quelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Altersteilzeit
Quelle: dbb Beamtenbund: Altersteilzeitregelungen in Bund und Ländern, Tabellarischer Überblick
Rentenberater Sommer hilft bei Analyse und Umsetzung der Schwerbehinderungseigenschaft über Antrag auf Schwerbehinderung, Erhöhungsantrag, Widerspruch und Klage.
Schwerbehinderte Lehrer erhalten zusätzlich bei vollem Lehrauftrag eine Deputatsreduzierung von 2 Stunden.